Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 28.03.2023

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 02.02.2023 - 14 U 224/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,11595
OLG Karlsruhe, 02.02.2023 - 14 U 224/21 (https://dejure.org/2023,11595)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.02.2023 - 14 U 224/21 (https://dejure.org/2023,11595)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02. Februar 2023 - 14 U 224/21 (https://dejure.org/2023,11595)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 295 Abs 1 ZPO, § 31 BGB, § 249 BGB, §§ 249 ff BGB, § 826 BGB
    Dieselskandal: Sachentscheidung im Berufungsverfahren trotz fehlender Zustellung der Klageschrift im erstinstanzlichen Verfahren; Anforderungen an einen auf Vermutungen beruhenden Vortrag über die Deliktshaftung der Muttergesellschaft einer Kraftfahrzeugherstellerin

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 08.03.2021 - VI ZR 505/19

    Dieselskandal: Audi muss sich VW-Wissen nicht zurechnen lassen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.02.2023 - 14 U 224/21
    bb) Eine Haftung der Beklagten als juristische Person setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Gesellschaft die Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Tatbestands erfüllt hat; hierfür trägt der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urteil vom 08.03.2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669, Rn. 25).

    Eine Wissenszurechnung entsprechend § 166 BGB genügt für eine Haftung einer juristischen Person ebenso wenig wie ein "mosaikartiges" Zusammensetzen der Kenntnisse unterschiedlicher Personen, erst Recht nicht über die Grenzen selbständiger (Konzern-)Gesellschaften hinaus (BGH, Urteil vom 08.03.2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669, Rn. 23).

    Es ist unstreitig, dass die Tochtergesellschaften der (vormaligen) F N.V. und nunmehrigen Beklagten selbst als eigene Hersteller unterschiedlicher Marken handelten und auftraten und insbesondere keine von der Beklagten konstruierten oder hergestellten Motoren bezogen haben; die Ausgangslage ist damit anders als in den zitierten, vom Bundesgerichtshof behandelten Fällen unter Beteiligung der Audi AG und der Volkswagen AG (dazu: BGH, Urteil vom 08.03.2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669; BGH, Urteil vom 10.05.2022 - VI ZR 838/20, NJW-RR 2022, 1106; BGH, Urteil vom 04.08.2022 - III ZR 230/20, NJW-RR 2022, 1535; BGH, Urteil vom 25.10.2022 - VI ZR 68/20, juris).

    c) Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu Vorgängen innerhalb ihres Unternehmens, die auf eine Kenntnis ihrer verfassungsmäßigen Vertreter von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, setzt voraus, dass das unstreitige oder nachgewiesene Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen (BGH, Urteil vom 08.03.2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669, Rn. 28; BGH, Urteil vom 04.08.2022 - III ZR 230/20, NJW-RR 2022, 1535, Rn. 19; BGH, Urteil vom 25.10.2022 - VI ZR 68/20, Rn. 24, juris).

  • BGH, 05.10.2021 - VI ZR 136/20

    A) Zum Feststellungsinteresse bei einer Klage auf Feststellung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.02.2023 - 14 U 224/21
    Ein solches Interesse ist gegeben, wenn dem konkreten vom Feststellungsantrag betroffenen Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und der erstrebte Feststellungsausspruch geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteil vom 05.10.2021 - VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23, Rn. 15).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Kläger im Rahmen der Haftung nach § 826 BGB sein Feststellungsinteresse nicht darauf stützen, dass er sich weiterhin die Wahl offenhalten möchte, ob er von der Beklagten den Ersatz des großen oder stattdessen des kleinen Schadens verlangt (s. ausführlich BGH, Urteil vom 05.10.2021 - VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23, Rn. 16 ff.).

    Ein solches berechtigtes Interesse des Klägers im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO besteht nicht (BGH, Urteil vom 05.10.2021 - VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23, Rn. 18).

    Eine solche Unsicherheit vermag das Feststellungsinteresse nicht zu begründen (BGH, Urteil vom 5.10.2021 - VI ZR 136/20, Rn. 33, juris).

  • OLG Köln, 01.06.2022 - 17 U 136/21

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.02.2023 - 14 U 224/21
    Denn für die Bestimmtheit eines auf den großen Schadensersatz gerichteten Klageantrags würde es genügen, wenn der Kläger die Bewertung der vom Kaufpreis abzuziehenden Nutzungsvorteile in das Ermessen des Gerichts stellte und lediglich die tatsächlichen Grundlagen der Ermessensausübung angäbe (OLG Köln, Urteil vom 01.06.2022 - 17 U 136/21, Rn. 22, juris).

    Ebenso wenig ergibt sich eine Zurechnung gemäß § 31 BGB aus einer Personenidentität des Vorstandes der produzierenden F Italy S.p.A. und der Beklagten, wenn es keinen schlüssigen Vortrag dazu gibt, in welcher Funktion und in welchem Zeitraum eine bestimmte Person eine konkrete Entscheidung getroffen haben soll (so auch OLG Dresden, Urteil vom 19.05.2022 - 18a U 2348/21, Rn. 28, juris; OLG Köln, Urteil vom 01.06.2022 - 17 U 136/21, Rn. 43, juris).

    Derartige Entscheidungen können ebenso auf der Ebene der Tochtergesellschaften ohne Einschaltung der Muttergesellschaft getroffen worden sein, etwa, um die gesetzlichen Zielvorgaben einhalten zu können (so auch OLG Köln, Urteil vom 01.06.2022 - 17 U 136/21, Rn. 42, juris).

  • BGH, 13.07.2021 - VI ZR 128/20

    Weitere Entscheidung zum Daimler-Thermofenster

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.02.2023 - 14 U 224/21
    Eine Partei darf im Rahmen ihres Vortrags auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2021 - VI ZR 128/20, Rn. 21, juris).

    Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei aber dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (BGH, Urteil vom 25.04.1995 - VI ZR 178/94, NJW 1995, 2111, Rn. 13; BGH, Urteil vom 13.07.2021 - VI ZR 128/20, Rn. 22, juris).

  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15

    Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.02.2023 - 14 U 224/21
    Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316, Rn. 15; BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15, NJW 2017, 250, Rn. 16; BGH, Urteil vom 07.05.2019 - VI ZR 512/17, NJW 2019, 2164 Rn. 8).

    Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15, NJW 2017, 250, Rn. 16).

  • BGH, 07.05.2019 - VI ZR 512/17

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber Gesellschaftsgläubigern

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.02.2023 - 14 U 224/21
    Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316, Rn. 15; BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15, NJW 2017, 250, Rn. 16; BGH, Urteil vom 07.05.2019 - VI ZR 512/17, NJW 2019, 2164 Rn. 8).

    Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 07.05.2019 - VI ZR 512/17, NJW 2019, 2164, Rn. 8).

  • BGH, 04.08.2022 - III ZR 230/20

    Dieselabgasskandal: sekundäre Darlegungslast eines Fahrzeugherstellers bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.02.2023 - 14 U 224/21
    Es ist unstreitig, dass die Tochtergesellschaften der (vormaligen) F N.V. und nunmehrigen Beklagten selbst als eigene Hersteller unterschiedlicher Marken handelten und auftraten und insbesondere keine von der Beklagten konstruierten oder hergestellten Motoren bezogen haben; die Ausgangslage ist damit anders als in den zitierten, vom Bundesgerichtshof behandelten Fällen unter Beteiligung der Audi AG und der Volkswagen AG (dazu: BGH, Urteil vom 08.03.2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669; BGH, Urteil vom 10.05.2022 - VI ZR 838/20, NJW-RR 2022, 1106; BGH, Urteil vom 04.08.2022 - III ZR 230/20, NJW-RR 2022, 1535; BGH, Urteil vom 25.10.2022 - VI ZR 68/20, juris).

    c) Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu Vorgängen innerhalb ihres Unternehmens, die auf eine Kenntnis ihrer verfassungsmäßigen Vertreter von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, setzt voraus, dass das unstreitige oder nachgewiesene Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen (BGH, Urteil vom 08.03.2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669, Rn. 28; BGH, Urteil vom 04.08.2022 - III ZR 230/20, NJW-RR 2022, 1535, Rn. 19; BGH, Urteil vom 25.10.2022 - VI ZR 68/20, Rn. 24, juris).

  • BGH, 25.10.2022 - VI ZR 68/20

    Deliktshaftung des Motorenherstellers in einem sog. Dieselfall: Arglistige

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.02.2023 - 14 U 224/21
    Es ist unstreitig, dass die Tochtergesellschaften der (vormaligen) F N.V. und nunmehrigen Beklagten selbst als eigene Hersteller unterschiedlicher Marken handelten und auftraten und insbesondere keine von der Beklagten konstruierten oder hergestellten Motoren bezogen haben; die Ausgangslage ist damit anders als in den zitierten, vom Bundesgerichtshof behandelten Fällen unter Beteiligung der Audi AG und der Volkswagen AG (dazu: BGH, Urteil vom 08.03.2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669; BGH, Urteil vom 10.05.2022 - VI ZR 838/20, NJW-RR 2022, 1106; BGH, Urteil vom 04.08.2022 - III ZR 230/20, NJW-RR 2022, 1535; BGH, Urteil vom 25.10.2022 - VI ZR 68/20, juris).

    c) Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu Vorgängen innerhalb ihres Unternehmens, die auf eine Kenntnis ihrer verfassungsmäßigen Vertreter von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, setzt voraus, dass das unstreitige oder nachgewiesene Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen (BGH, Urteil vom 08.03.2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669, Rn. 28; BGH, Urteil vom 04.08.2022 - III ZR 230/20, NJW-RR 2022, 1535, Rn. 19; BGH, Urteil vom 25.10.2022 - VI ZR 68/20, Rn. 24, juris).

  • BGH, 06.07.2021 - VI ZR 40/20

    Anspruch auf Ersatz des "Minderwerts" bei Kauf eines VW-Diesels mit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.02.2023 - 14 U 224/21
    Denn in die Bemessung dieses Schadens sind die Nachteile, die mit der behaupteten Manipulation des Fahrzeugs verbunden sein sollen, bereits "eingepreist" (BGH, Urteil vom 06.07.2021 - VI ZR 40/20, NJW 2021, 3041, Rn. 34).

    Denn in die Bemessung dieses Schadens sind die Nachteile, die mit der behaupteten Manipulation des Fahrzeugs verbunden sein sollen, bereits "eingepreist" (BGH, Urteil vom 06.07.2021 - VI ZR 40/20, NJW 2021, 3041, Rn. 34).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.02.2023 - 14 U 224/21
    Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316, Rn. 15; BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15, NJW 2017, 250, Rn. 16; BGH, Urteil vom 07.05.2019 - VI ZR 512/17, NJW 2019, 2164 Rn. 8).
  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

  • BGH, 16.09.2021 - VII ZR 190/20

    Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG im Zusammenhang mit dem sogenannten

  • BGH, 25.04.1995 - VI ZR 178/94

    Zulässigkeit der Behauptung einer nur vermuteten Tatsache

  • BGH, 10.05.2022 - VI ZR 838/20

    Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB

  • OLG Stuttgart, 04.08.2020 - 16a U 197/19

    Haftung eines Kraftfahrzeugherstellers im Dieselabgasskandal: Haftung der

  • BGH, 17.11.2022 - VII ZR 623/21

    Haftung des Fahrzeugherstellers in einem sog. Dieselfall: Sekundäre

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

  • BGH, 19.04.2016 - VI ZR 506/14

    Zulässigkeit einer einheitlichen Feststellungsklage bei bereits bezifferbarem

  • BGH, 09.01.2008 - VIII ZR 12/07

    Rechtstellung einer unerkannt geschäfts- und prozessunfähigen Prozesspartei

  • BGH, 21.12.1983 - IVb ZB 29/82

    Heilung des Formmangels eines Scheidungsantrags; Heilung von Zustellungsfehlern

  • BGH, 24.05.1972 - IV ZR 65/71

    Anforderungen an die Erhebung einer Klage - Geltendmachung der mangelnden

  • OLG Karlsruhe, 12.07.2022 - 17 U 1348/19

    Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzforderung bei Kauf eines Gebrauchtwagens in

  • LG Karlsruhe, 26.10.2023 - 22 O 5/21

    Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzforderung aufgrund des Kaufs eines Wohnmobils

    Eine Schadensentwicklung, die ein Feststellungsinteresse begründen könnte, ist dann ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 06.07.2021 - VI ZR 40/20, NJW 2021, 3041 Rn. 34; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.02.2023 - 14 U 224/21, juris Rn. 52; OLG Köln, Urteil vom 01.06.2022 - 17 U 136/21, juris Rn. 18 ff.).

    Selbst im Vertragskonzern haften nach dem Trennungsprinzip für die Verbindlichkeiten der einzelnen Konzernglieder grundsätzlich nur diese, nicht dagegen die anderen Konzernunternehmen einschließlich der Muttergesellschaft (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.02.2023 - 14 U 224/21, juris Rn. 63, OLG Stuttgart, Urteil vom 04.08.2020 - 16a U 197/19, juris Rn. 80; OLG Frankfurt, Urteil vom 11.11.2022 - 4 U 215/21, juris Rn. 22).

    Im Übrigen hat hierzu das Oberlandesgericht Karlsruhe in einer insoweit parallel gelagerten Angelegenheit das Nötige gesagt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.02.2023 - 14 U 224/21, juris Rn. 64 ff.; entsprechend bereits OLG Köln, Urteil vom 01.06.2022 - 17 U 136/21, juris Rn. 25-50).

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   OLG Karlsruhe, 28.03.2023 - 14 U 224/21   

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OLG Karlsruhe, 28.03.2023 - 14 U 224/21 (https://dejure.org/2023,6280)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.03.2023 - 14 U 224/21 (https://dejure.org/2023,6280)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28. März 2023 - 14 U 224/21 (https://dejure.org/2023,6280)
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  • Justiz Baden-Württemberg

    § 295 Abs 1 ZPO, § 31 BGB, § 249 BGB, §§ 249 ff BGB, § 826 BGB
    Dieselskandal: Sachentscheidung im Berufungsverfahren trotz fehlender Zustellung der Klageschrift im erstinstanzlichen Verfahren; Anforderungen an einen auf Vermutungen beruhenden Vortrag über die Deliktshaftung der Muttergesellschaft einer Kraftfahrzeugherstellerin

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.01.2022 - VIa ZR 100/21

    Schadensersatz bei Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagens:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.03.2023 - 14 U 224/21
    Soweit der Kläger ein Feststellungsinteresse mit rechtlichen Unsicherheiten zur Frage der Anrechnung sowie Berechnung einer Nutzungsentschädigung begründet, trifft es zwar zu, dass die Frage eines Vorteilsausgleichs nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in bestimmten Konstellationen auch im Falle der Geltendmachung kleinen Schadensersatzes relevant werden kann (BGH, Urteil vom 24.01.2022 - VIa ZR 100/21, Rn. 22, beck-online).
  • BGH, 06.07.2021 - VI ZR 40/20

    Anspruch auf Ersatz des "Minderwerts" bei Kauf eines VW-Diesels mit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.03.2023 - 14 U 224/21
    Soweit der Kläger - bezogen auf den von ihm gestellten Hauptantrag - nunmehr ausdrücklich kleinen Schadensersatz geltend macht, hat der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 02.02.2023 bezogen auf den (neben dem auf kleinen Schadensersatz gerichteten Hilfsantrag gestellten) Feststellungsantrag Ziffer 4 dargelegt, dass der Ersatz der vom Kläger dargelegten, möglichen weiteren Schäden nicht zusätzlich zu dem Begehren des Klägers auf den sogenannten kleinen Schadensersatz in Betracht kommt, weil in die Bemessung dieses Schadens die Nachteile, die mit der behaupteten Manipulation des Fahrzeugs verbunden sein sollen, bereits "eingepreist" sind (BGH, Urteil vom 06.07.2021 - VI ZR 40/20, NJW 2021, 3041, Rn. 34).
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